Artemisia annua, in unserem Land als einjähriger Beifuß bekannt, ist eine unscheinbare Pflanze aus der Familie der Korbblütler. Wie der Name bereits vermuten lässt, ist die Pflanze einjährig; da sie jedes Jahr auf`s neue gepflanzt wird, sind die Inhaltsstoffe besonders stark ausgeprägt. Die Pflanze wird zwischen 50 und 150 cm hoch und hat einen stark aromatischen Durft, der von den vielen enthaltenen ätherischen Ölen herrührt.
Die Pflanzen haben eine hohe Konzentration von Eiweiß, eine besonders hohe Menge an VitaminE, Ballaststoffe für einen gesunden Darm, zahlreiche Antiocidantien, alle essentiellen und nicht essentiellen Aminosäuren in ausgewogener Menge, wertvolle ätherishe Öle (Kampfer, Limonen, Eucalyptus, Menthol etc. - daher auch der intensive wohltuende Geruch der Pflanze), sekundäre Pflanzenstoffe und Bitterstoffe.
Die Wirkung ist antibakteriell und von daher sehr unterstützend bei bakteriellen Infekten, Pilzen und Würmern, wirkt sich sehr positiv auf den Magen-Darm-Trakt aus (lindernd bei Verdauungsbeschwerden, Verstopfung, Durchfall).
Die enthaltenen Bitterstoffe regen die Magen- und Gallenproduktion an, entschleimen den Körper und stärken die Drüsen und entlasten dabei Leber und Nieren.
Artemisia annua stärkt das Immunsystem, hilft bei chronischen Atemwegsbeschwerden wir Asthma und Bronchitis; es gilt als wertvolles Frauenkraut bei jeglicher Art von Frauenleiden und wirkt aufgrund der hohen Mineralstoffdichte stark entgiftend.
Seine Haupteinsatzgebiete sind die Bekämpfung von Malaria oder Borreliose und chronische Magen-Darmbeschwerden. Mittlerweile wird Artemisia annua, bzw. isoliertes Artemisinin, auch bei jeglicher Art von Krebserkrankung und Tumoren zur Unterstützung eingesetzt.
In der Schwangerschaft und Stillzeit sollte die Verwendung von Artemisia annua stets mit dem Arzt oder Heilpraktiker abgesprochen werden.
Artemisia annua gilt laut der im Januar 2018 in Kraft getretenen EU-Verordnung 2015/2283 als neuartiges Lebensmittel.
Neuartige Lebensmittel sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU fpr den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Solche Lebensmittel dürfen nur als Lebensmittel vertrieben werden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 vorliegt.
Da dies nicht der Fall ist, ist Artemisia annua nicht als Lebensmittel in der EU zugelassen.
Inhalt:
Artemisia annua Blattpulver in veganer Kapselhülle
Ohne Zusatz von Zusatzstoffen; 60 Kapseln à 530 mg
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